§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein ist 1884 gegründet worden und führt seit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lörrach, Register-Nr. 410193, den Namen Turnverein Weil 1884 e.V..
- Der Sitz des Vereins ist Weil am Rhein.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
- Vereinszweck ist die Pflege der turnerischen Tradition, die Förderung des Vereinssportes sowie Erhalt und Entwicklung von Gesundheit und Gemeinschaftssinn der Mitglieder, insbesondere der Jugend. Dies geschieht vor allem durch
- geregelten Übungs- und Wettkampfbetrieb in den Fachsportarten
- Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter
- Ausrichtung sportlicher, geselliger und kultureller Veranstaltungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßìg hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend.
§ 3 Verbandszugehörigkeit
- Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes, des Markgräfler/Hochrhein-Turngaus sowie derjenigen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Die jeweiligen Sporttreibenden sind den Regelungen der für sie zuständigen Fachverbände bzw. Turnerbünde unterworfen.
- Über weitere Zugehörigkeiten in Jugend-, Sport- oder anderen kulturellen Organisationen ist die Zustimmung der Generalversammlung einzuholen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus jugendlichen Mitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, Ehren- und Freimitglìedern.
- Für die jugendlichen Mitglieder gilt insbesondere die Jugendordnung des Vereines. Jugendliche Mitglieder werden zu ordentlichen Mitgliedern mit Beginn des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Kalenderjahres. Einer besonderen Erklärung gegenüber dem Verein oder einer Erklärung des Vereins bedarf es nicht.
- Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Vorstandsmitgliedes vom Gesamtvorstand mit einer ¾-Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den besonderen Status der Ehrenmitglieder regelt der Verein neu in einer Ehrenordnung, die Teil der Satzung ist.
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind gleichberechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft bringt keine zusätzlichen Mitgliedschaftsrechte mit sich.
- Personen, die (z.B. anläßlich der Errichtung der Jahnhalle) ohne vorige Mitgliedschaft zu Freimitgliedern ernannt wurden, sind Ehrenmitgliedern gleichgestellt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Aufnahmesuchenden entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach Prüfung. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer eventuellen Ablehnung dem Aufnahmesuchenden bekanntzugeben. Der Aufnahmesuchende kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der
Gesamtvorstand in seiner nächsten ordentlichen Sitzung.
- Bei jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag erforderlich.
- Der Verein kann eine Aufnahmegebühr festlegen.
- Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen der Satzung und erkennt die aufgrund der Satzung ergangenen Beschlüsse des Vereins an.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
- Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber dem Vorsitzenden abzugeben. Die Mitgliedschaftsrechte erlöschen mit der Abgabe der Erklärung. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres bestehen.
- Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Vorstandsbeschluss aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
- Nichterfüllen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
- schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
- grobem unsportlichem oder unehrenhaftem Verhalten.
- Vor der Entscheidung hat der Geschäftsführende Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Diese muß schriftlich binnen dreier Wochen nach Absendung des Vorstandsbeschlus-ses beim Vorsitzenden eingehen. Die Generalversammlung entscheidet endgültig. Bei Berufung ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Entscheidung durch die Generalversammlung. Der ordentliche Rechtsweg bleibt allen Beteiligten offen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich dabei seiner Einrichtungen zu bedienen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Sie haben die Arbeit des Vereins zu fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu unterlassen und zu verhindern.
- Der Verein erhebt zu Deckung seiner Unkosten Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Generalversammlung. Die Beiträge werden in einem banktechnisch vom Geschäftsführenden Vorstand gewählten Verfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung zu erteilen. Die Beiträge sind am Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Der Verein kann mehrere Vereinsmitglieder, sofern diese aus einer Familie stammen oder familienähnlich zusammenleben, beitragsmäßig zu einem „Familienbeitrag“ veranlagen. In Zweifelsfällen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Über die Beitragsregelung hinaus entstehen hierdurch keine besonderen Mitgliedschaftsrechte. In besonderen Ausnahmefällen kann der Geschäftsführende Vorstand eine Beitragsfreistellung gewähren. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.
- Die Mitglieder gestatten die Erhebung und Verwendung der persönlichen Daten (Geburtsdatum, Beruf, Familienstand, Adresse) für Zwecke des Vereines, der sie unter Berücksichtigung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und des Vereinszwecks zu verwalten hat. Eine Weitergabe von Daten für Werbezwecke an Dritte ist untersagt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind der Geschäftsführende Vorstand, die Generalversammlung, der Gesamtvorstand, der Ältestenrat, die Jugendversammlung, die Kassenprüfer.
§ 9 Geschäftsführender Vorstand
- Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
- – dem(den) Ehrenvorsitzenden
- – dem Vorsitzenden *
- – den stellvertretenden Vorsitzenden für:
- – Verwaltung und Jahnhalle (Ressort I)
- – Wirtschaftsbetrieb (Ressort II) *
- – Kasse und Finanzen (Ressort III)
- – Sportorganisation (Ressort IV)*
- – Öffentlichkeitsarbeit (Ressort V)
- – dem Geschäftsführer * (Turnus gewechselt!)
- – dem ersten Schriftführer
- – dem zweiten Schriftführer *
- – dem Jugendleiter
- – den Sachgebietsleitern
- – Buchhaltung und Steuerwesen *
- – Beitragskasse
– Gratulationswesen *
- Der Geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Generalversammlung und der Mitgliederversammlungen. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Vorstandsfunktionen hat. Der Geschäftsführende Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner turnusmäßig gewählten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Über die Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung abzustimmen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden, Ressort I und III. Jeder ist nach außen berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Für das interne Verhältnis gilt, daß der stellvertretende Vorsitzende, Ressort I, zur Vertretung des Vereines nur bei Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt ist und der stellvertretende Vorsitzende, Ressort III zur Vertretung des Vereines nur im Rahmen seiner Kassengeschäfte befugt ist.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit beschließen, einzelne Vorstandsaufgaben auf Dritte, insbesondere eine Geschäftsstelle oder ein Sportamt zu übertragen. Der Beschluß bedarf einer ausdrücklichen Bestätigung seitens der Mitglieder in der nächsten Generalversammlung.
- Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, jeweils zur Hälfte um ein Jahr versetzt und zwar in ungeraden Jahren die oben mit * gekennzeichneten Ämter. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Generalversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch berufen. Es ist voll stimmberechtigt im Geschäftsführenden Vorstand.
- Der Geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt werden.
§ 10 Generalversammlung
- Stimmberechtigt in der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Die Generalversammlung ist insbesondere zuständig für
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
- Entlastung des Geschäftsführenden Vorstandes (jährlich)
- Neuwahlen des Geschäftsführenden Vorstandes (alle 2 Jahre)
- Wahl der Kassenprüfer (§ 13)
- Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
- Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge der Vorstandsgremien und der Mitglieder
- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung
- Berufung gegen Ausschluß aus dem Verein
- Auflösung des Vereins
- Regelung von Mitgliedschaften in Organisationen
- Wahl auf Lebenszeit / Abberufung des (der) Ehrenvorsitzenden
- Die Generalversammlung findet in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit der kleinsten Ressortnummer einberufen. Dies geschieht durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung, bei deren Nichterscheinen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder, in beiden Fällen mit einer Frist von zwei Wochen.
Bei Mitgliedern, die Familienbeitrag bezahlen, genügt die Einladung an ein Familienmitglied.
- Anträge zu Tagesordnungspunkten oder Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Generalversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
- Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen und im übrigen nicht über Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen, Ausschluß von Mitgliedern oder Auflösung des Vereins beraten oder beschlossen wird.
- Die Generalversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden mit der kleinsten Ressortnummer, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder; die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von drei Viertel sämtlicher Mitglieder. Darüber hinaus ist für Änderungen des Vereinszwecks (§ 2) und des § 10 Absatz 7 und 8 die Zustimmung aller stimmfähigen Mitglieder notwendig. Diese ist erforderlichenfalls schriftlich einzuholen.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Alle ordentlichen und Ehrenmitglieder haben das aktive sowie das passive Wahlrecht.
Gewählt wird mittels Stimmzettel durch absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Gegebenenfalls muß eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen stattfinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ist für ein Amt nur ein Vorschlag vorhanden, so kann offen abgestimmt werden, sofern kein Widerspruch erfolgt.
§ 11 Außerordentliche Generalversammlung
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet statt, wenn sie der Geschäftsführende Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. § 10 der Satzung gilt entsprechend.
- Sie ist vom Geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand fordern.
§ 12 Sonstige Versammlungen von Mitgliedern
Sonstige Versammlungen aller Mitglieder oder einzelner Abteilungen können vom Geschäftsführenden Vorstand oder in dessen Auftrag von einzelnen Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
§ 13 Kassenprüfer
Die Generalversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht gleichzeitig ein Amt im Vorstand bekleiden und haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse hinsichtlich rechnerischer Richtigkeit und Übereinstimmung mit Zweck und Aufgaben des Vereins, so wie er sich nach den Beschlüssen des Vorstandes und der Generalversammlung sowie sonstiger Mitgliederversammlungen darstellt,
zu prüfen. In der Generalversammlung haben sie den Rechnungsprüfungsbericht abzugeben. Ihre Amtszeit ist jeweils um ein Jahr versetzt und dauert grundsätzlich zwei Jahre. Die Amtszeit eines nach Inkrafttreten dieser Satzung zu bestellenden Kassenprüfers beträgt ein Jahr, diejenige des anderen Kassenprüfers zwei Jahre.
§ 14 Gesamtvorstand
- dem Gesamtvorstand gehören an
- a) die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
- b) die Leiter der Abteilungen sowie ihre Stellvertreter
- c) mindestens vier, höchstens acht von der Generalversammlung zu bestimmende Beisitzer
- Dem Gesamtvorstand obliegt
- a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan sowie die Erstellung von Richtlinien für die Kassengeschäfte des Vereins
- b) die Beschlussfassung über die Änderungen von Ordnungen des Vereins (Ehrenordnung, Haushaltsordnung, Beitragsordnung, Abteilungsordnung)
- c) die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
- d) die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art von mehreren Abteilungen oder von Vereinen mit Dritten
- e) die Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Der Gesamtvorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
- Der Gesamtvorstand kann zur Durchführung von Aktivitäten oder Bewältigung besonderer Vereinsaufgaben und Projekten Ausschüsse oder Kommissionen bilden. Zur Leitung des Gremiums ist ein Mitglied des Gesamtvorstandes zu beauftragen.
§ 15 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse von Versammlungen nach §§ 10, 11, 12 und 14 der Satzung sowie des Vorstandes ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.
§ 16 Vereinsordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Ehrenordnung, eine Haushaltsordnung, eine Beitragsordnung, eine Jugendordnung und eine Abteilungsordnung geben. Mit Ausnahme der Geschäftsordnung und der Jugendordnung, die von der Generalversammlung zu beschließen sind, ist der Gesamtvorstand für den Erlaß der Ordnungen zuständig.
§ 17 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Ihre inneren Verhältnisse regelt die Abteilungsordnung.
- Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im übrigen selbständig im Rahmen der von Satzung, Beschlüssen der Generalversammlung und Beschlüssen des Gesamtvorstandes bestimmten Richtlinien.
§ 18 Auflösung
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
- Bei Auflösung des Vereines oder Wegfalles seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weil am Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige turnerische oder sportliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 19 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 28.1.1950, geändert am 29.12.1954 Sie wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 2. April 1993 beschlossen.
Weil am Rhein, den 2. April 1993
gez. Ulrich Obrist gez. Ruth Karle
Vorsitzender Schriftführer
- Änderung am 14. April 2000
Geschäftsordnung des Turnverein Weil 1884 e.V. vom 10.4.1992, geändert am 26.3.1999 |
§ 1 Geltungsbereich – Öffentlichkeit
- Der Turnverein Weil 1884 e.V. erläßt zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen (nachstehend Versammlungen genannt) der Organe und der Abteilungen diese Geschäftsordnung.
- Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn auf Antrag ein entsprechender Beschluss gefasst wird.
- Alle weiteren Versammlungen sind nichtöffentlich. Die Öffentlichkeit oder die Anwesenheit einzelner Personen, die nicht dem Verein oder dem Gremium angehören, kann zugelassen werden, wenn die Mitglieder der jeweiligen Versammlung dies beschließen.
- Bei Öffentlichkeit von Versammlungen können Einzelgruppen oder Einzelpersonen nicht ausgeschlossen werden, es sei denn, die Aufrechterhaltung der Ordnung ist gefährdet. Die betreffenden Personen sind vorher abzumahnen und auf die Möglichkeit des Ausschlusses aus der Versammlung hinzuweisen.
§ 2 Einberufung
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung, der übrigen Versammlungen und Gremien richtet sich nach den §§ 9, 10, 12 und 14 der Satzung des Vereins.
- Alle Versammlungen von Mitgliedern nach § 12 der Satzung sowie Arbeitsgremien und Vorstandssitzungen sollen schriftlich einberufen werden. Sofern mündlich eingeladen wurde, ist dies und der geladene Personenkreis im Protokoll aufzuführen.
- Der Vorsitzende ist durch Übersendung der Einberufungsunterlagen zu informieren.
§ 3 Dringlichkeitsanträge
- Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit zur Beratung und Beschlussfassung kommen. Dringlichkeitsanträge müssen dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden.
- über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller gesprochen hat. Ein Gegenredner ist zuzulassen.
§ 4 Versammlungsleitung
- Die Versammlungen werden vom Vorsitzenden (nachfolgend Versammlungsleiter genannt) eröffnet, geleitet und geschlossen.
- Falls der Versammlungsleiter und seine satzungsmäßigen Vertreter verhindert sind, wählen die erschienenen Mitglieder aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Das gleiche gilt für Aussprachen und Beratungen, die den Versammlungsleiter persönlich betreffen.
- Dem Versammlungsleiter stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von Einzelmitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung oder Aufhebung der Versammlung anordnen. Über Einsprüche, die unmittelbar ohne Begründung vorzubringen sind, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.
- Nach Eröffnung prüft der Versammlungsleiter die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste, die Stimmberechtigung und gibt die Tagesordnung bekannt. Die Prüfungen können delegiert werden. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.
- Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen in der festgesetzten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
§ 5 Worterteilung und Rednerfolge
- Zu jedem Punkt der Tagesordnung ist eine Rednerliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
- Das Wort zur Aussprache erteilt der Versammlungsleiter. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Rednerliste.
- Teilnehmer einer Versammlung müssen den Versammlungsraum verlassen, wenn Tagesordnungspunkte behandelt werden, die sie in materieller Hinsicht persönlich betreffen.
- Berichterstatter und Antragsteller erhalten zu Beginn und am Ende der Aussprache ihres Tagesordnungspunktes das Wort. Sie können sich auch außerhalb der Rednerliste zu Wort melden, ihrer Wortmeldung ist vom Versammlungsleiter nachzukommen.
- Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der Rednerliste das Wort ergreifen.
§ 6 Wortmeldung zur Geschäftsordnung
- Das Wort zur Geschäftsordnung wird außer der Reihenfolge der Rednerliste erteilt, wenn der Vorredner geendet hat.
- Zur Geschäftsordnung dürfen jeweils nur ein Für- und ein Gegenredner gehört werden.
- Der Versammlungsleiter kann jederzeit, falls erforderlich, das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und Redner unterbrechen.
§ 7 Anträge
- Die Antragsberechtigung zur Generalversammlung ist in § 10 Ziffer 4 der Satzung festgelegt. Anträge an andere Organe, Abteilungen und Gremien können die stimmberechtigten Mitglieder der entsprechenden Organe, Abteilungen und Gremien stellen.
- Soweit die Frist zur Einreichung von Anträgen nicht durch die Satzung geregelt ist, müssen Anträge eine Woche vor dem Versammlungstermin vorliegen.
- Alle Anträge müssen schriftlich eingereicht werden. Sie sollen eine schriftliche Begründung enthalten. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
- Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen ändern, ergänzen oder fortführen, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zugelassen .
- Für Anträge auf Satzungsänderung gelten die Bestimmungen des § 10 Ziffer 7 der Satzung.
§ 8 Beschlussfähigkeit
Die Organe des Vereins und der Abteilungen sind, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschlussfähig.
§ 9 Anträge zur Geschäftsordnung
- Über Anträge zur Geschäftsordnung, auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit ist außerhalb der Rednerliste sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ein Gegenredner gesprochen haben.
- Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluß der Debatte oder Begrenzung der Redezeit oder auf Schluß der Rednerliste stellen.
- Vor Abstimmung über einen Antrag gem. § 9 Zif. 2 sind die Namen der in der Rednerliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
- Wird der Antrag angenommen, erteilt der Versammlungsleiter nur noch dem Antragsteller oder Berichterstatter das Wort.
- Anträge auf Schluß der Rednerliste sind unzulässig.
§ 10 Abstimmungen
- Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist vor der Abstimmung deutlich bekanntzugeben.
- Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zu verlesen.
- Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher Antrag der weitestgehende ist, entscheidet die Versammlung ohne Aussprache.
- Zusatz-, Erweiterungs- und Unteranträge zu einem Antrag kommen gesondert zur Abstimmung.
- Abstimmungen erfolgen offen. Sind Stimmkarten ausgegeben, sind diese vorzulegen. Der Versammlungsleiter kann jedoch eine geheime oder namentliche Abstimmung anordnen. Er muß dies tun, wenn es auf Antrag beschlossen wird. Bei der Mitgliederversammlung muß dieser Antrag von mindestens zehn Prozent der Stimmberechtigten unterstützt werden.
- Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Entscheidungen sind im Protokoll festzuhalten.
- Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.
- Bei Zweifeln über den Inhalt des zur Abstimmung kommenden Antrages hat der Versammlungsleiter auch nach Eintritt in die Abstimmung Auskunft zu geben.
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei Stimmengleichheit Ablehnung bedeutet. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei der Berechnung der jeweils erforderlichen Mehrheit sind sie nicht mit zu berücksichtigen.
- Auf den Antrag von mindestens zehn der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder muß eine Abstimmung wiederholt werden, wenn der Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder angenommen wird. Der Antrag kann auf Wiederholung der Abstimmung in offener, namentlicher oder geheimer Weise gerichtet sein.
§ 11 Wahlen
- Wahlen dürfen nur dann durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen, auf der Tagesordnung vorgesehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
- Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Reihenfolge vorzunehmen, wenn die Versammlung nichts anderes beschließt.
- Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens drei Mitgliedern zu bestellen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
- Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlgangs die Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat, sofern nicht die Versammlung einen Wahlleiter mit einfacher Mehrheit bestimmt hat.
- Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuß zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die Bereitschaft, die Wahl anzunehmen, hervorgeht.
- Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.
- Das Wahlergebnis ist durch den Wahlleiter festzustellen, dem Versammlungsleiter bekanntzugeben und seine Gültigkeit für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.
- Im Falle des Ausscheidens von Mitgliedern des Vorstandes, der Organe oder der Leitungen der Abteilungen vor Ablauf der Zeit, für die das Mitglied gewählt ist, beruft der Vorstand auf Vorschlag des betreffenden Organs, Gremiums oder der entsprechenden Abteilungsleitung ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten satzungsgemäß festgelegten Wahl.
§ 12 Versammlungsprotokolle
Über alle Versammlungen sind Protokolle zu führen. Diese werden bei berechtigtem Interesse innerhalb von zwei Wochen den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 2.4.1993 mit der gleichzeitig verabschiedeten Satzung in Kraft.
gez. Ulrich Obrist gez. Ruth Karle
Vorsitzender Schriftführer
geändert am 26.3.1999
Jugendordnung des Turnverein Weil 1884 e.V. vom 10. April 1992, geändert am 25.3.94 |
§ 1 Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Mitglieder des TV Weil 1884 e.V., die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, Mitglieder der Vereinsjugend. Zu ihr gehören weiter die für den Sportbetrieb mit Jugendlichen gewählten und berufenen Mitarbeiter des Vereins. Die Vereinsjugend verwaltet sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins und der Beschlüsse der Generalversammlung. Die Vereinsjugend entscheidet über die Verwendung der ihr zu fließenden Mittel selbständig.
§ 2 Ziele
Die Vereinsjugend gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsent-wicklung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegt den Gemeinschaftssinn, die internationale und nationale Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen.
§ 3 Organe
Die Organe sind:
- die Jugendvollversammlung
- der Jugendausschuß
- der Jugendvorstand
- der Jugendleiter
§ 4 Jugendvollversammlung
- Die Jugendvollversammlung findet jeweils mindestens einen Monat vor der Generalversammlung des Vereins statt. Darüber hinaus sind bei Bedarf außerordentliche Jugendvollversammlungen einzuberufen.
- Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Jugend des Turnverein Weil 1884 e.V.. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend ab Vollendung des 10. Lebensjahres. Redeberechtigt sind alle in der Jugendarbeit des Vereins tätigen Vereinsmitglieder.
- Aufgaben der Jugendversammlung sind
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Vereinsjugend
- Beratung und Verabschiedung des Jugendhaushaltsplanes
- Entgegennahme des Berichtes des Jugendleiters und des Jugendkassenwartes
- Entlastung und Wahl von Jugendleiter und Jugendkassenwart
- Wahl des Jugendsprechers sowie der Mitglieder des Jugendvorstandes
§ 5 Vereinsjugendausschuss
- Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins, soweit diese nicht der Jugendvollversammlung zugewiesen sind. Er ist in allen Fragen der Vereinsjugendarbeit vom geschäftsführenden Vorstand über den Jugendleiter anzuhören. Bei Abstimmungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Der Jugendausschuß tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.
- Der Vereinsjugendausschuss besteht aus
- dem Jugendleiter
- dem Jugendkassenwart
- dem Jugendsprecher und den übrigen Mitgliedern des Jugendvorstandes
- je einem Jugendlichen aus jeder Abteilung
- die Jugendleiter der jeweiligen Abteilungen
- die im Jugend- und Kinderbereich tätigen Übungsleiter
- Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses ist der Jugendleiter.
§ 6 Jugendvorstand
Der Jugendvorstand ist das ausschließlich von den Jugendlichen gewählte, geschäftsführende Organ der Vereinsjugend. Ihm obliegt die Gestaltung des gemeinsamen Vereinslebens der in den verschiedenen Abteilungen organisierten Jugendlichen innerhalb des Gesamtvereins.
Der Jugendvorstand besteht aus:
- Jugendleiter
- Jugendsprecher
- Jugendkassier
- Jugendschriftführer
- Jugendpressewart
§ 7 Jugendleiter und Jugendsprecher
Der Jugendleiter wird von der Vereinsjugendversammlung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Generalversammlung. Ist sie erteilt, so ist der Jugendleiter Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes.
Stellvertreter des Jugendleiters ist der Jugendsprecher, der bei seiner Wahl das 18. Lebensjahr nicht überschritten haben darf.
§ 8 Jugendkasse
Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventueller Zuschüsse, Spenden und sonstigen Einnahmen. Die Jugendkasse ist jährlich von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen. Der Kassenprüfungsbericht ist in der Vereinsjugendversammlung und in der Generalversammlung vom Jugendkassenwart abzugeben.
§ 9 Sonstige Bestimmungen
Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung entsprechend.
§ 10 Inkrafttreten, Änderungen
Die Jugendordnung muß von der Jugendversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und von der Generalversammlung des Vereins mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.
Weil am Rhein, den 10. April 1992 (Generalver-sammlung) und 21. Mai 1993 (Jugendvollversammlung)
geändert am 25. März 1994 (Generalversammlung)
gez. Ulrich Obrist gez. Uwe Dobler
Vorsitzender Jugendleiter
gez. Ruth Karle
Schriftführer