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Satzung
des TV Weil 1884 e.V.
vom 7. Juni 2024
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher, weiblicher oder diverser Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten sowohl für Frauen, Männer und Diverse.
Index
- §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- §2 Zweck und Aufgabe
- §3 Verbandszugehörigkeit
- §4 Mitgliedschaft
- §5 Erwerb der Mitgliedschaft
- §6 Beendigung der Mitgliedschaft
- §7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
- §8 Organe
- §9 Geschäftsführender Vorstand
- §10 Gesamtvorstand
- §11 Mitgliederversammlung
- §12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- §13 Sonstige Versammlungen von Mitgliedern
- §14 Kassenprüfer
- §15 Protokollierung von Beschlüssen
- §16 Vereinsordnungen
- §17 Abteilungen
- §18 Datenschutz im Verein
- §19 Auflösung
- §20 Inkrafttreten
Satzung des TV Weil 1884 e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein ist 1884 gegründet worden und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg unter VR 410193 eingetragen. Er trägt den Namen Turnverein Weil 1884 e.V.
- Der Sitz des Vereins ist Weil am Rhein.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgabe
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege der turnerischen Tradition, die Förderung des Vereinssportes sowie Erhalt und Entwicklung von Gesundheit der Mitglieder, insbesondere der Jugend. Dies geschieht vor allem durch geregelten Übungs- und Wettkampfbetrieb in den Fachsportarten, Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter und Ausrichtung sportlicher Veranstaltungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§3 Verbandszugehörigkeit
- Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes, des Markgräfler/Hochrhein-Turngaues und des Badischen Sportbundes Freiburg sowie derjenigen Fachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Die Sporttreibenden sind den Regelungen der für sie zuständigen Verbände unterworfen.
- Über weitere Zugehörigkeiten in Jugend-, Sport- oder anderen kulturellen Organisationen ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.
§4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus jugendlichen Mitgliedern, ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Für die jugendlichen Mitglieder gilt insbesondere die Jugendordnung des Vereines. Jugendliche Mitglieder werden zu ordentlichen Mitgliedern mit Beginn des auf die Vollendung des 18. Lebensjahres folgenden Kalenderjahres. Einer besonderen Erklärung gegenüber dem Verein oder einer Erklärung des Vereins bedarf es nicht.
- Grundlage der Mitgliedschaft ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Der Verein bietet nur solchen Personen die Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitgliedern von extremistischen Organisationen gleich welcher politischen Ausrichtung sowie Mitglieder von rassistischen und fremdenfeindlichen Organisationen können nicht Mitglied des Vereins werden.
- Nach § 6 der Satzung können Mitglieder, die gegen die Satzung verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten, aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein unehrenhaftes Verhalten liegt danach insbesondere vor, wenn ein Vereinsmitglied Mitglied in einer der in § 4, Ziffer 3 genannten oder vergleichbaren Organisation ist.
- Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können vom Gesamtvorstand mit einer drei Viertel Mehrheit zum Ehrenmitglied ernannt werden. Den besonderen Status der Ehrenmitglieder regelt der Verein in einer Ehrenordnung.
- Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind gleichberechtigt. Die Ehrenmitgliedschaft bringt keine zusätzlichen Mitgliedschaftsrechte mit sich.
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag eines Aufnahmesuchenden entscheidet der Geschäftsführende Vorstand nach Prüfung. Er ist nicht verpflichtet, die Gründe einer eventuellen Ablehnung dem Aufnahmesuchenden bekanntzugeben. Der Aufnahmesuchende kann binnen einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe Einspruch beim Geschäftsführenden Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand in seiner nächsten ordentlichen Sitzung.
- Bei jugendlichen Mitgliedern ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter auf dem Aufnahmeantrag erforderlich.
- Der Verein kann eine Aufnahmegebühr festlegen.
- Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Bestimmungen der Satzung und erkennt die aufgrund der Satzung ergangenen Beschlüsse des Vereins an.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluß.
- Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig und muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Geschäftsführenden Vorstands abzugeben. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ablauf des Kalenderjahres bestehen.
- Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
– Nichterfüllen satzungsgemäßer Verpflichtungen,
– schwerem Verstoß gegen die Interessen des Vereins,
– grobem unsportlichem, vereinsschädigendem oder unehrenhaftem Verhalten.
- Vor der Entscheidung hat der Geschäftsführende Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied durch eingeschriebenen Brief unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit einem Schreiben zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Geschäftsführenden Vorstandes ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Diese muß schriftlich binnen dreier Wochen nach Absendung des Beschlusses beim Geschäftsführenden Vorstand eingehen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bei Berufung ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beiträge
- Die Mitglieder sind berechtigt, an den allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich dabei seiner Einrichtungen zu bedienen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Sie haben die Arbeit des Vereins zu fördern und Schädigungen seines Rufes, seiner Bestrebungen und seines Vermögens zu unterlassen und zu verhindern.
- Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge werden in einem Lastschriftverfahren eingezogen. Die Mitglieder sind verpflichtet, hierzu ihre Zustimmung zu erteilen. Die Beiträge sind am Beginn des jeweiligen Kalenderjahres fällig. Der Verein kann mehrere Vereinsmitglieder, sofern diese aus einer Familie stammen oder familienähnlich zusammenleben, beitragsmäßig zu einem Familienbeitrag veranlagen. In Zweifelsfällen entscheidet der Geschäftsführende Vorstand. Über die Beitragsregelung hinaus entstehen hierdurch keine besonderen Mitgliedschaftsrechte. In besonderen Ausnahmefällen kann der Geschäftsführende Vorstand eine Beitragsfreistellung gewähren. Die Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.
- Die Mitglieder gestatten die Erhebung und Verwendung der persönlichen Daten (Geburtsdatum, Beruf, Familienstand, Adresse) für Zwecke des Vereines, der sie unter Berücksichtigung der Vorschriften der Datenschutzgesetze und des Vereinszwecks zu verwalten hat. Eine Weitergabe von Daten für Werbezwecke an Dritte ist untersagt. Weitere Einzelheiten regelt § 18 dieser Satzung.
§8 Organe
Die Organe des Vereins sind der Geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand, die Mitgliederversammlung und die Jugendversammlung.
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstandes.
Versammlungen und Sitzungen der Organe des Vereins können in Präsenzform oder auch virtuell durchgeführt werden. Der Geschäftsführende Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der jeweiligen Einladung mit.
§9 Geschäftsführender Vorstand
- Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus den folgenden stimmberechtigten Mitgliedern:
– dem Vorstand Verwaltung und Jahnhalle ( Ressort I )
– dem Vorstand Wirtschaftsbetrieb (Ressort II ) *
– dem Vorstand Finanzen ( Ressort III )
– dem Vorstand Sportorganisation (Ressort IV) *
– dem Vorstand Öffentlichkeitsarbeit ( Ressort V )
– dem Jugendleiter
– dem Schriftführer *
– dem(r) Ehrenvorsitzenden
Zu den Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands werden auch weiterhin die gewählten Stellvertreter der Ressortleiter und die Sachgebietsleiter eingeladen werden. Sie haben bei Anwesenheit beratende Funktion, aber kein Stimmrecht.
Details zur Arbeitsverteilung, z. B. Sitzungsleitung regeln die Vorstände in einem Vorstandsbeschluss.
Der geschäftsführende Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
- Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit zwei Drittel Mehrheiten der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Vorstandsfunktionen hat. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder an der Abstimmung teilnehmen. Ein Vorstandsmitglied beruft die Vorstandssitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Über die Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung abzustimmen.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die fünf Vorstände. Immer zwei Vorstände vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Geschäftsführende Vorstand kann mit zwei Drittel Mehrheit beschließen, einzelne Vorstandsaufgaben auf Dritte, insbesondere eine Geschäftsstelle zu übertragen. Der Beschluß bedarf einer ausdrücklichen Bestätigung seitens der Mitglieder in der nächsten Mitgliederversammlung.
- Der Geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, jeweils zur Hälfte um ein Jahr versetzt und zwar in ungeraden Jahren die oben mit * gekennzeichneten Ämter. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Geschäftsführende Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch berufen. Es ist voll stimmberechtigt im Geschäftsführenden Vorstand.
§10 Gesamtvorstand
- dem Gesamtvorstand gehören an:
- a) die Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes
- b) die Leiter der Abteilungen
- c) die Sachgebietsleiter (z.B. Beitragskassierer, Gratulationswesen) und die Stellvertreter des Geschäftsführenden Vorstandes.
- d) die Ehrenbeisitzer
- e) mindestens 4, maximal 8 Beisitzer
- Ein Vorstandsmitglied beruft die Gesamtvorstandsitzung ein, legt die Tagesordnung fest und
leitet die Sitzung. Über die Tagesordnung ist zu Beginn der Sitzung abzustimmen.
- Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied des Gesamtvorstands hat nur eine Stimme, auch wenn es mehrere Vorstandsfunktionen hat. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes sowie die Hälfte der Abteilungsleiter anwesend sind.
- Dem Gesamtvorstand obliegt
- a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan sowie die Erstellung von Richtlinien für die Kassengeschäfte des Vereins
- b) die Beschlussfassung über die Änderungen von Ordnungen des Vereins
- c) die Beschlussfassung über die Gründung und Auflösung von Abteilungen
- d) die Beschlussfassung über gemeinsame Veranstaltungen geselliger und sportlicher Art von mehreren Abteilungen oder von Vereinen mit Dritte.
§11 Mitgliederversammlung
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
– Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstandes
– Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
– Entlastung des Gesamtvorstandes
– Neuwahlen des Geschäftsführenden Vorstandes
– Wahl der Beisitzer, Sachgebietsleiter und Stellvertreter des Geschäftsführenden Vorstandes
– Wahl der Kassenprüfer (§ 14)
– Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit
– Bestätigung der Jugendordnung
– Satzungsänderungen
– Beschlussfassung über Anträge der Vorstandsgremien und der Mitglieder
– Beschlussfassung über alle Immobiliengeschäfte und über Darlehensaufnahmen, die € 20.000.- übersteigen
– Berufung gegen Ausschluß aus dem Verein
– Auflösung des Vereins
– Regelung von Mitgliedschaften in Organisationen
- Die Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Hälfte des Kalenderjahres statt.
Sie wird von einem Vorstandsmitglied einberufen. Dies geschieht durch Veröffentlichung in der Vereinszeitung, bei deren Nichterscheinen durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder sowie auf der Homepage des Vereins. In beiden Fällen mit einer Frist von zwei Wochen.
Bei Mitgliedern, die Familienbeitrag bezahlen, genügt die Einladung an ein Familienmitglied.
- Anträge zu Tagesordnungspunkten oder Anträge auf Erweiterung der Tagesordnung müssen spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei einem Vorstandsmitglied schriftlich eingereicht werden.
- Später eingehende Anträge können nur beraten und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Dringlichkeit anerkennen und im Übrigen nicht über Satzungsänderungen, Beitragserhöhungen, Ausschluß von Mitgliedern oder Auflösung des Vereins beraten oder beschlossen wird.
- Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zur Durchführung von Wahlen und Abstimmungen bestimmt die Versammlung einen Wahlleiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder, ebenso alle Immobiliengeschäfte und Darlehensaufnahmen, die den Betrag von € 20.000.- übersteigen.
- Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
- Alle ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das aktive sowie das passive Wahlrecht. Bei Wahlen und Abstimmungen wird offen durch Handzeichen abgestimmt. Wird bei Wahlen die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, wird eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchgeführt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Eine geheime Wahl oder Abstimmung findet nur statt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dem zustimmt.
§12 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie der Geschäftsführende Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält. § 11 der Satzung gilt entsprechend.
- Sie ist auch einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Geschäftsführenden Vorstand fordern.
§13 Sonstige Versammlungen von Mitgliedern
Sonstige Versammlungen aller Mitglieder oder einzelner Abteilungen können vom Geschäftsführenden Vorstand oder in dessen Auftrag von einzelnen Vorstandsmitgliedern einberufen werden.
§14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Gesamtvorsandes sein und haben mindestens einmal im Jahr Buchführung und Kasse hinsichtlich rechnerischer Richtigkeit und Übereinstimmung mit Zweck und Aufgaben des Vereins, so wie er sich nach den Beschlüssen des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung darstellt, zu prüfen. In der Mitgliederversammlung haben sie den Rechnungsprüfungsbericht abzugeben. Ihre Amtszeit ist jeweils um ein Jahr versetzt und dauert grundsätzlich zwei Jahre.
§15 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse aller Versammlungen und Sitzungen im Verein ist unter Angaben von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem jeweiligen Schriftführer zu unterschreiben.
§16 Vereinsordnungen
Zur Durchführung dieser Satzung kann der Gesamtvorstand Ordnungen beschließen, mit Ausnahme der Jugendordnung, die von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Sie sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
§17 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Ihre inneren Verhältnisse regelt die Abteilungsordnung.
- Die Abteilungen regeln ihre Angelegenheiten im Übrigen selbständig im Rahmen der von Satzung, Beschlüssen der Mitgliederversammlung und Beschlüssen des Gesamtvorstandes bestimmten Richtlinien.
§18 Datenschutz im Verein
- Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
- Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
b Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
- c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
- d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.
- Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- Näheres regelt eine Datenschutzordnung des Vereins.
§19 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu gelten die Bestimmungen der § 11 und 12 dieser Satzung. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer drei Viertel Mehrheit sämtlicher Mitglieder. Die Abstimmung ist zwingend geheim durchzuführen.
- Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstands.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Weil a. Rhein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Sports zu verwenden hat.
§20 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung tritt an die Stelle der Satzung vom 31.3.2023. Sie wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins am 7. Juni 2024 beschlossen.
Weil am Rhein, 7 Juni 2024
Heide Walker Bernd Mehlin
Schriftführerin Vorstand Ressort I
1. Änderung am 14. April 2000
2. Änderungen am 12.4.2019
3. Änderungen am 18.6.2021
4. Änderungen vom 31.3.2023