Abteilungsordnung
- 1 Funktion und Aufgaben der Abteilung
Mitglieder, die besondere Fachsportarten betreiben oder aufgrund von Alter, Geschlecht, Interesse oder Leistungsfähigkeit innerhalb des Breiten- oder Freizeitsportes eine Zusammengehörigkeit aufweisen, können innerhalb des Vereins Abteilungen bilden.
Die Abteilung regelt selbständig die Übungs-, Ausbildungs-, Darbietungs-, und Wettkampftätigkeiten ihres Fachgebietes.
- 2 Gründung der Abteilung
Die Gründung einer Abteilung erfolgt durch Beschluß des Gesamtvorstandes. Im Falle einer Grün-dungsversammlung durch stimmfähige Mitglieder, soll ein Grundsatzbeschluß des Gesamtvorstandes dieser vorausgehen. Die Gründungsversammlung bestimmt den Namen der Abteilung.
Ist die Abteilung fach(verbands)sportlich noch nicht vertreten, kann die neue Abteilungsleitung Kontakt mit dem zuständigen Fachverband aufnehmen mit dem Ziel, die Mitgliedschaft des Vereines in diesem Verband zu beantragen.
- 3 Organe der Abteilung
Die Organe einer Abteilung sind:
- die Abteilungsversammlung
- die Abteilungsleitung
- 4 Die Abteilungsversammlung
Die Abteilungsversammlung ist höchstes Organ der Abteilung und tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen (Hauptversammlung), um
- die Abteilungsämter zu bestimmen und deren Wahl durchzuführen,
- Umfang und Art der künftigen Aktivitäten zu regeln,
- im Rahmen der geltenden Satzung und der Ordnungen des Vereins weitergehende abteilungsinterne Dauerbeschlüsse als eigenen Ordnungrahmen zu beschließen,
- eventuelle Abteilungsbeiträge festzulegen.
Sie besteht aus allen Mitgliedern und Jugendmitgliedern über 14 Jahre, die dieser Abteilung angehören.
Bei Abteilungen, die aufgrund besonderer Verhältnisse keine Hauptversammlung durchführen können, schlägt der stv. Vorsitzende IV dem Gesamtvorstand einen Kandidaten als Abteilungsleiter bzw. Stellvertreter vor, der ersatzweise von diesem gewählt und von der GV bestätigt wird.
Ein Viertel oder mindestens zehn der Abteilungsmitglieder können die Einberufung einer Hauptversammlung innerhalb von vier Wochen verlangen.
Über deren Ansetzung ist der stv. Vorsitzende IV zu informieren. Ihm, bzw. in der Abteilungsversammlung anwesenden Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes, steht ein Rederecht zu. Ein Beschlussprotokoll ist anzufertigen.
- 5 Die Abteilungsleitung
Besteht mindestens aus
- dem Abteilungsleiter
- einem Stellvertreter
Hat die Abteilung jugendliche Mitglieder, so ist von diesen und aus deren Kreis ein Jugendsprecher zu wählen, der die Jugendlichen der Abteilung in der Abteilungsleitung und im Jugendausschuss vertritt.
Weitere Abteilungsämter kann die Abteilung nach ihren besonderen Anforderungen festlegen und besetzen. Fungiert die Abteilungsleitung als Gremium, so sind sinngemäß die Bestimmung von Satzung und Geschäftsordnung maßgebend. Die Abteilungsämter sind maximal für 3 Jahre zu wählen. Eine Wahl mit einer Amtszeit von mehr als einem Jahr sollte jedoch auf der Basis einer abteilungsinternen Ordnung geregelt werden.
Sie legt die interne Arbeitsverteilung fest. Sie entscheidet über den Einsatz der Übungsleiter und die Belegung der zugewiesenen Halleneinheiten, sofern keine Beschlüsse der Abteilungsversammlung vorliegen.
- 7 Der Abteilungsleiter und dessen Stellvertretung
Der Abteilungsleiter führt die Abteilungsgeschäfte selbständig.
Er leitet die Abteilungsversammlung, sowie ggf. Abteilungsvorstandssitzungen.
Er vertritt den Verein gegenüber Fachverband, im Rahmen seines Fachgebietes nach außen, die Abteilung gegenüber Vorstand und Generalversammlung nach innen.
Der Stellvertreter vertritt den AL im Falle von Abwesenheit, Krankheit, Tod oder Rücktritt. Er besitzt im Gesamtvorstand eine Stimme, ist aber nur im Vertretungsfall oder im Rahmen der abteilungsinternen Kompetenzen zuständig.
- 8 Die Abteilungskasse
Die Geldgeschäfte von Abteilungen mit entsprechender Geschäftstätigkeit werden vom Abteilungskassierer geführt, sonst vom Abteilungsleiter. Die Einnahmen und Ausgaben werden periodisch gegenüber dem Stv. Vorsitzenden, Ressort III, abgerechnet.
- 9 Abteilungsbeiträge
Die Abteilungen können interne Beiträge erheben, die ihr haushaltstechnisch voll zu Gute kommen.
Allerdings sind diese Beitragseinnahmen so zu führen, daß sie Teil der Gesamtbuchhaltung des Vereins sein können. Die Erhebung und Höhe der Beiträge unterliegen der Zustimmung des Vorstandes.
- 10 Zusammenarbeit mit dem Geschäftsführenden Vorstand
Die Abteilungsleitung arbeitet vertrauensvoll mit den Mitgliedern des Geschäftsführenden Vorstandes zusammen. Insbesondere ist der stv. Vorsitzende IV Koordinator und Ansprechpartner für alle fachsportlichen Belange, insbesondere die Übungsleiterfragen und abteilungsübergreifende Aufgabenstellungen.
Für die Belange der anderen Ressorts können besondere Ansprechpartner in der Abteilung bestimmt werden, die im Auftrage des Abteilungsleiters die Zusammenarbeit mit dem Hauptverein für bestimmte Geschäftsgebiete besorgen.
- 11 Inkrafttreten
Diese Abteilungsordnung tritt mit Verabschiedung durch den Gesamtvorstand zum 1.1.1997 in Kraft.
Beschlossen in der Gesamtvorstandssitzung vom 12.12.1996