Konzept und Verantwortlichen für jede Einheit separat festlegen
Nachdem Sport-Vorsitzender Karlfrieder Locher und Jugendleiter Orry Speer in den vergangenen Tagen bemüht waren, die Bedingungen und Belegungen für den Freiluft-Betrieb in Stadion und Jahnhallenplatz zu ordnen, ergibt sich mit der grundsätzlichen Freigabe des Hallenbetriebs in städtischen und Vereinshallen zum 15. Juni eine neue Herausforderung.
Karlfrieder Locher war es geluingen, zusammen mit anderen Nutzern des städtischen Stadions ein Regelwerk und einen belegungsplan zu entwickeln, der auch die Zustimmung der Stadtverwaltungen gefunden hatte. Orry Speer hatte die Nutzung des Jahnhallenplatzes in ählicher Weise mit den vereinsinternen Nutzern geregelt. Dabei sind noch Termine am Donnerstag offen.
ie neue Verornung im Einzelnen:
Verordnung des Kultusministeriums und des Sozialministeriums über Sportstätten
(Corona-Verordnung Sportstätten – CoronaVO Sportstätten) Vom 22. Mai 2020
Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Absatz 8 Satz 1 der Corona-Verordnung (CoronaVO) vom 9. Mai 2020 (GBl. S. 266), die durch Verordnung vom 16. Mai 2020 geändert wurde (notverkündet gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter https://www.badenwuerttemberg.de/corona-verordnung) wird verordnet:
§ 1
Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie Tanzschulen und ähnlichen Einrichtungen
(1) Alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios, Yogastudios sowie Tanzschulen und ähnliche Einrichtungen im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 15a CoronaVO dürfen zu Trainings- und Übungszwecken nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind, insbesondere Sekretariat und Toiletten. (2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes: 1. Während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten
a) muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt; dies gilt nicht für Personen im Sinne des § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO; b) sind in geschlossenen Räumen hochintensive Ausdauerbelastungen untersagt; 2. Trainings- und Übungseinheiten
a) mit Raumwegen dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen; dabei muss die Trainings- und Übungsfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 40 Quadratmeter zur Verfügung stehen;
b) mit einer Beibehaltung des individuellen Standorts, insbesondere Training an festen Geräten und Übungen auf persönlichen Matten, sind so zu gestalten, dass eine Fläche von mindestens 10 Quadratmetern pro Person zur Verfügung steht; 3. die benutzten Sport- und Trainingsgeräte müssen nach jeder Benutzung sorgfältig gereinigt oder desinfiziert werden; 4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, ist zu gewährleisten; falls Toiletten die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen; 5. die Nutzerinnen und Nutzer müssen sich bereits außerhalb der Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, Wellness- und Saunabereiche bleiben mit Ausnahme der Toiletten geschlossen; 6. die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
a) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,
b) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und es muss
c) in allen Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 für eine ausreichende Belüftung gesorgt werden. (3) Der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.
(4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgen
den Daten bei den Nutzerinnen und Nutzern zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:
1. Name und Vorname der Nutzerin oder des Nutzers, 2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
3. Telefonnummer oder Adresse der Nutzerin oder des Nutzers. Die Nutzerinnen und Nutzer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§2
Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern sowie Thermal- und Spaßbädern
(1) Schwimm- und Hallenbäder sowie Thermal- und Spaßbäder im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 19 CoronaVO dürfen zum Zwecke des Anbietens von Schwimmkursen und Schwimmunterricht einschließlich der Abnahme von Prüfungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 betrieben werden. Hierunter fallen auch Trainingseinheiten von Sportvereinen sowie andere Angebote an Vereinsmitglieder. Der erlaubte Betrieb umfasst auch Nebenanlagen, die untergeordnet und für den Betrieb notwendig sind.
(2) Voraussetzung für die Aufnahme des Betriebs im Sinne des Absatz 1 Satz 1 ist die Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes:
1. Während des gesamten Kurs-, Unterrichts- und Prüfungsbetriebs muss ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen sämtlichen Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; Kurs- und Unterrichtsinhalte, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, sind untersagt; 2. Schwimmkurse und Schwimmunterricht dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal zehn Personen erfolgen: a) Schwimmunterricht findet in, möglichst mit Leinen getrennten, Bahnen statt; dabei kann jede Bahn von maximal drei Personen gleichzeitig genutzt werden; es ist darauf zu achten, dass kein Aufschwimmen oder Überholen stattfindet;
b) bei Schwimmkursen muss die genutzte Wasserfläche so bemessen sein, dass pro Person mindestens 10 Quadratmeter Wasserfläche zur Verfügung stehen; 3. es dürfen ausschließlich persönliche Trainingsutensilien, insbesondere Paddles, Schwimmbretter, Pull Buoys, Schwimmflossen, verwendet werden;
4. Kontakte außerhalb der Trainings- und Übungszeiten sind auf ein Mindestmaß zu beschränken; Ansammlungen im Eingangsbereich sind untersagt; die Einhaltung eines Sicherheitsabstands von mindestens 1,5 Metern zu Personen, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen, ist zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten, insbesondere Toiletten, die Einhaltung dieses Sicherheitsabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen;
5. bei der Umkleide muss der Abstand von 1,5 Metern zwischen sämtlichen Personen durchgängig eingehalten werden, die nicht unter § 3 Absatz 2 Satz 2 CoronaVO fallen; die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nutzen hierfür möglichst Einzelkabinen; die Anzahl der Spinde muss entsprechend eingeschränkt werden; 6. das Duschen vor Kurs- bzw. Unterrichtsbeginn ist in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten in Kleinstgruppen durchzuführen; dabei ist im Duschraum eine maximale Anzahl von drei Personen pro 20 Quadratmetern einzuhalten; das Duschen nach dem Kurs bzw. Unterricht findet nicht im Schwimmbad statt; auf das Föhnen der Haare soll nach Möglichkeit verzichtet werden; 7. die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 muss gewährleisten, dass die erforderlichen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere müssen
a) ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen sichergestellt werden,
b) ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zum Händewaschen zur Verfügung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,
c) Sitz- und Liegeflächen sowie Barfuß- und Sanitärbereiche täglich gereinigt werden; Handläufe an Beckenleitern, Wasserrutschen und Sprunganlagen sind mehrmals täglich zu reinigen. (3) Der Betreiber hat für jede Trainings- und Übungsmaßnahme eine Person zu bestimmen, die für die Einhaltung der in Absatz 2 genannten Regeln verantwortlich ist.
(4) Der Betreiber hat, ausschließlich zum Zweck der Auskunftserteilung gegenüber dem Gesundheitsamt oder der Ortspolizeibehörde nach §§ 16, 25 IfSG, die folgenden Daten bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmer zu erheben und zu speichern, sofern die Daten nicht bereits vorliegen:
1. Name und Vorname der Teilnehmerin oder des Teilnehmers, 2. Datum sowie Beginn und Ende des Besuchs, und
3. Telefonnummer oder Adresse der Teilnehmerin oder des Teilnehmers. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen die Einrichtung im Sinne des Absatzes 1 nur besuchen, wenn sie die Daten nach Satz 1 dem Betreiber vollständig und zutreffend zur Verfügung stellen. Diese Daten sind vom Betreiber vier Wochen nach Erhebung zu löschen. Die allgemeinen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezogener Daten bleiben unberührt.
§ 3
Betretungsverbot
Personen,
1. die in Kontakt zu einer mit SARS-CoV-2 infizierten Person stehen oder standen, wenn seit dem letzten Kontakt noch nicht 14 Tage vergangen sind, oder 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen,
dürfen die Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 1 und des § 2 Absatz 1 nicht betreten.
§ 4
Weitere Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz
Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen, insbesondere ergänzende Hygienevorgaben, zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 2. Juni 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die CoronaVO Sportstätten vom 10. Mai 2020 außer Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages außer Kraft, an dem die CoronaVO außer Kraft tritt.
Stuttgart, den 22. Mai 2020
Dr. Eisenmann Lucha